Allgemeine_Geschaeftsbedingungen-glaswerk

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1 Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen der glaswerk Consulting AG, nachfolgend «glaswerk», und ihren Kunden.

1.2 Die AGB gelten ausschliesslich gegenüber Unternehmen, juristischen Personen und öffentlich-rechtlichen Körperschaften, die beim Vertragsabschluss im Rahmen ihrer geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit handeln. Sie finden keine Anwendung auf Verträge mit Konsumentinnen und Konsumenten.

1.3 Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn glaswerk ihnen ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.

1.4 Individuelle Vereinbarungen im Einzelauftrag gehen diesen AGB vor, soweit sie eine Abweichung ausdrücklich als solche bezeichnen.

1.5 Besteht ein Rahmenvertrag, geht dieser den AGB vor. Die Rangfolge der übrigen Vertragsbestandteile richtet sich nach dem Rahmenvertrag.

 

2 Angebote und Vertragsabschluss

2.1 Persönlich an einen Kunden gerichtete Angebote von glaswerk sind während der im Angebot genannten Gültigkeitsdauer verbindlich. Enthält das Angebot keine Gültigkeitsdauer, bleibt es während 14 Tagen ab Ausstellungsdatum verbindlich.

2.2 Ein Einzelauftrag kommt zustande, wenn der Kunde ein Angebot von glaswerk innerhalb der Gültigkeitsdauer in Textform annimmt. Einer zusätzlichen Auftragsbestätigung durch glaswerk bedarf es nicht, sofern das Angebot nichts anderes bestimmt.

2.3 Erteilt der Kunde einen Auftrag ohne vorgängiges Angebot von glaswerk, kommt der Einzelauftrag erst mit der Auftragsbestätigung von glaswerk in Textform zustande.

2.4 Allgemeine Preislisten, Leistungsbeschreibungen, Präsentationen, Website-Inhalte und sonstige nicht persönlich an den Kunden gerichtete Unterlagen sind unverbindlich.

2.5 Textform umfasst insbesondere E-Mail und elektronisch übermittelte Erklärungen. Eine eigenhändige oder qualifizierte elektronische Unterschrift ist nicht erforderlich, sofern das Gesetz oder eine Vereinbarung nicht ausdrücklich eine strengere Form verlangt.

 

3 Leistungen von Glaswerk

3.1 glaswerk erbringt Beratungs- und Umsetzungsleistungen insbesondere in den Bereichen:

  1. Unternehmensstrategie;

  2. Markt- und Wachstumsstrategie;

  3. Marketingstrategie und Marketingumsetzung;

  4. Vertriebsstrategie und Vertriebsunterstützung;

  5. Customer Relationship Management;

  6. HubSpot-Beratung, Implementierung, Konfiguration, Integration, Schulung und Support;

  7. damit zusammenhängende Projekt-, Analyse-, Konzeptions- und Umsetzungsleistungen. 

3.2 Inhalt und Umfang der geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelauftrag.

3.3 Beratungs- und Unterstützungsleistungen verpflichten glaswerk zu sorgfältigem Tätigwerden, nicht aber zur Erreichung eines bestimmten wirtschaftlichen, vertrieblichen, technischen oder sonstigen Erfolgs.

3.4 Markt-, Umsatz-, Absatz-, Lead-, Conversion-, Effizienz- oder sonstige Prognosen stellen Einschätzungen auf Grundlage der zum jeweiligen Zeitpunkt verfügbaren Informationen dar. Sie gelten nur als Garantie, wenn sie im Einzelauftrag ausdrücklich als solche bezeichnet werden.

3.5 Bei Umsetzungsleistungen schuldet glaswerk nur dann ein bestimmtes und abnahmefähiges Arbeitsergebnis, wenn dieses im Einzelauftrag ausdrücklich bezeichnet und anhand objektiver Kriterien überprüfbar ist.

3.6 glaswerk erbringt keine Rechts-, Steuer- oder Revisionsberatung. Soweit rechtliche, regulatorische oder steuerliche Fragen für ein Projekt relevant sind, ist der Kunde für die Prüfung durch entsprechend qualifizierte Fachpersonen verantwortlich.

3.7 Der Kunde bleibt für die endgültige geschäftliche Entscheidung, Freigabe und Verwendung der von glaswerk erstellten Strategien, Kampagnen, Inhalte, Konfigurationen und Arbeitsergebnisse verantwortlich.

 

4 Leistungserbringung und künstliche Intelligenz

4.1 glaswerk erbringt die vereinbarten Leistungen sorgfältig, fachgerecht und nach bestem Wissen und Können.

4.2 glaswerk ist berechtigt, zur Leistungserbringung geeignete Mitarbeitende, freie Mitarbeitende, verbundene Unternehmen und Unterauftragnehmer einzusetzen. glaswerk bleibt gegenüber dem Kunden für die vertragsgemässe Leistungserbringung verantwortlich.

4.3 glaswerk kann im Rahmen der Leistungserbringung Systeme künstlicher Intelligenz einsetzen. Der Einsatz erfolgt durch glaswerk gesteuert und unter angemessener menschlicher Kontrolle.

4.4 KI-Systeme ersetzen weder die fachliche Beurteilung noch die Qualitätssicherung durch glaswerk. Arbeitsergebnisse werden vor ihrer Weitergabe oder Verwendung in einem dem Zweck und Risiko angemessenen Umfang geprüft.

4.5 Vertrauliche Informationen oder Personendaten des Kunden werden nur in KI-Systemen bearbeitet, wenn dies mit den vereinbarten Datenschutz- und Sicherheitsanforderungen vereinbar ist.

4.6 Soweit dies technisch und vertraglich beeinflussbar ist, verwendet glaswerk keine KI-Systeme, die vertrauliche Informationen oder Personendaten des Kunden ohne entsprechende Rechtsgrundlage für das allgemeine Training ihrer Modelle verwenden.

4.7 Aufgrund der Funktionsweise generativer KI kann nicht gewährleistet werden, dass KI-unterstützte Ergebnisse einzigartig oder urheberrechtlich schutzfähig sind. Die Haftungs- und Gewährleistungsbestimmungen dieser AGB bleiben vorbehalten.

 

5 Mitwirkungspflichten des Kunden

5.1 Der Kunde stellt glaswerk die im Einzelauftrag vereinbarten Informationen, Unterlagen, Daten, Zugänge, Ansprechpartner, Freigaben und Entscheidungen rechtzeitig, vollständig und in geeigneter Form zur Verfügung.

5.2 Der Kunde ist für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Rechtmässigkeit der von ihm bereitgestellten Informationen, Inhalte, Daten und Unterlagen verantwortlich.

5.3 Der Kunde gewährleistet, dass er zur Bereitstellung und vereinbarten Verwendung dieser Informationen, Inhalte, Daten und Unterlagen berechtigt ist.

5.4 Der Kunde prüft Zwischen- und Arbeitsergebnisse innerhalb angemessener Frist und erteilt erforderliche Rückmeldungen und Freigaben rechtzeitig.

5.5 Soweit und solange die Leistungserbringung durch eine verspätete, unvollständige oder fehlerhafte Mitwirkung des Kunden beeinträchtigt wird, ist glaswerk von den davon betroffenen Leistungspflichten befreit. Vereinbarte Termine verschieben sich angemessen.

5.6 glaswerk haftet nicht für Schäden, Mängel und Verzögerungen, soweit diese durch eine Verletzung der Mitwirkungspflichten des Kunden verursacht wurden.

5.7 Der durch eine Verletzung der Mitwirkungspflichten verursachte Mehraufwand wird nach den vereinbarten Ansätzen vergütet. glaswerk informiert den Kunden über erkennbare Auswirkungen möglichst frühzeitig.

 

6 Änderungen des Leistungsumfangs

6.1 Änderungen und Ergänzungen des Leistungsumfangs werden vor ihrer Umsetzung hinsichtlich Vergütung, Terminen, Mitwirkungspflichten und sonstiger Auswirkungen in Textform festgehalten.

6.2 Bis zur Einigung erbringt glaswerk die ursprünglich vereinbarten Leistungen weiter, soweit dies technisch und wirtschaftlich möglich und zumutbar ist.

6.3 Ändert oder beendet der Kunde beauftragte Leistungen, ersetzt er glaswerk den bis zum Änderungs- oder Beendigungszeitpunkt entstandenen Aufwand sowie freigegebene und nicht mehr stornierbare Verpflichtungen gegenüber Dritten.

6.4 Können sich die Parteien über eine gewünschte Änderung nicht einigen, bleibt der bisherige Einzelauftrag unverändert bestehen. glaswerk ist nicht verpflichtet, geänderte oder zusätzliche Leistungen zu erbringen.

 

7 Vergütung und Rechnungsstellung

7.1 Vergütung, Abrechnungsmodell, Auslagen und allfällige Kostendächer richten sich nach dem jeweiligen Einzelauftrag.

7.2 Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Mehrwertsteuer.

7.3 Aufwandsschätzungen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als Kostendach oder Pauschalpreis bezeichnet werden.

7.4 Ein Kostendach gilt nur, wenn es im Einzelauftrag ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wird. glaswerk informiert den Kunden, sobald absehbar ist, dass 80 Prozent eines verbindlichen Kostendachs erreicht werden.

7.5 Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.

7.6 Nach Ablauf der Zahlungsfrist schuldet der Kunde einen Verzugszins von fünf Prozent pro Jahr. Das Recht zur Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

7.7 glaswerk kann die für neue Einzelaufträge geltenden Stundensätze und Preislisten jeweils mit Wirkung zum Beginn eines Kalenderjahres aktualisieren. Die neuen Preise werden dem Kunden mindestens 60 Tage vorher in Textform mitgeteilt.

7.8 Für bereits abgeschlossene Einzelaufträge gelten die bei deren Abschluss vereinbarten Preise weiter. Eine Preisänderung für einen laufenden Einzelauftrag bedarf einer ausdrücklichen Anpassungsregel im Einzelauftrag oder der Zustimmung beider Parteien in Textform.

7.9 Bei auf unbestimmte Dauer abgeschlossenen wiederkehrenden Leistungen kann glaswerk die vereinbarten Preise mit einer Ankündigungsfrist von mindestens 60 Tagen anpassen. Der Kunde kann den betroffenen Einzelauftrag bis zum Inkrafttreten der neuen Preise auf diesen Zeitpunkt kündigen.

7.10 Auslagen, Reisezeiten, Reise-, Übernachtungs- und sonstige Nebenkosten werden nach dem Einzelauftrag oder, wenn dort keine Regelung getroffen wurde, nach effektivem Aufwand abgerechnet.

7.11 Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen von glaswerk mit bestrittenen oder noch nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zu verrechnen.

 

8 Drittanbieter und Drittleistungen

8.1 glaswerk ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen geeignete Dritte beizuziehen.

8.2 Verträge über HubSpot-Lizenzen, andere Software, Plattformen und sonstige Drittleistungen kommen unmittelbar zwischen dem Kunden und dem betreffenden Drittanbieter zustande, sofern der Einzelauftrag nichts anderes bestimmt.

8.3 glaswerk kann den Kunden bei Auswahl, Beschaffung, Konfiguration und Nutzung von Drittleistungen unterstützen. glaswerk wird dadurch nicht Anbieterin der betreffenden Drittleistung.

8.4 Der Kunde trägt die vereinbarten Lizenz-, Plattform- und sonstigen Drittkosten unmittelbar oder erstattet glaswerk vorab freigegebene Drittkosten.

8.5 glaswerk haftet nicht für Verfügbarkeit, Funktionsfähigkeit, Preisgestaltung, Leistungsänderungen, Datenbearbeitung oder Vertragsbedingungen unabhängiger Drittanbieter, soweit glaswerk den betreffenden Umstand nicht zu vertreten hat.

8.6 Änderungen oder die Einstellung einer Drittleistung können eine Anpassung von Leistungsumfang, Terminen und Vergütung erforderlich machen. glaswerk informiert den Kunden über erkennbare Auswirkungen möglichst frühzeitig.

 

9 Termine Verzögerungen und höhere Gewalt

9.1 Termine gelten als Plantermine und nicht als Fixtermine, sofern sie im Einzelauftrag nicht ausdrücklich als verbindliche Fixtermine bezeichnet werden.

9.2 Termine setzen die rechtzeitige und vollständige Mitwirkung des Kunden sowie die Verfügbarkeit der erforderlichen Drittsysteme voraus.

9.3 Bei einer von glaswerk zu vertretenden Verzögerung setzt der Kunde glaswerk zunächst eine angemessene Nachfrist.

9.4 Eine Haftung für Verzögerungen ist im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht bei vorsätzlichem oder grobfahrlässigem Verhalten.

9.5 Keine Partei haftet für eine verspätete oder unterbliebene Leistung, soweit diese durch ein Ereignis verursacht wird, das ausserhalb ihrer zumutbaren Kontrolle liegt und trotz angemessener Vorsorge nicht verhindert werden konnte.

Dazu gehören insbesondere Naturereignisse, Krieg, Unruhen, Epidemien, behördliche Massnahmen, Arbeitskämpfe, erhebliche Ausfälle von Telekommunikations-, Energie-, Cloud- oder Plattformdiensten sowie schwerwiegende Cyberangriffe.

9.6 Die betroffene Partei informiert die andere Partei möglichst frühzeitig über das Ereignis und dessen voraussichtliche Auswirkungen. Termine verschieben sich für die Dauer und im Umfang der Beeinträchtigung angemessen.

9.7 Dauert die Beeinträchtigung länger als 60 Tage, kann jede Partei den betroffenen, noch nicht erfüllten Teil des Einzelauftrags in Textform beenden.

 

10 Abnahme und Gewährleistung

10.1 Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten ausschliesslich für Arbeitsergebnisse, die im Einzelauftrag ausdrücklich als abnahmefähig bezeichnet werden. Für Beratungs- und Unterstützungsleistungen ohne abnahmefähiges Arbeitsergebnis gilt keine Abnahme.

10.2 glaswerk ist berechtigt, abgeschlossene Teile eines Arbeitsergebnisses zur Teilabnahme vorzulegen, wenn diese selbstständig geprüft und verwendet werden können.

10.3 glaswerk zeigt dem Kunden die Fertigstellung eines abnahmefähigen Arbeitsergebnisses in Textform an und stellt es zur Prüfung bereit.

Der Kunde prüft das Arbeitsergebnis innerhalb von zehn Arbeitstagen und erklärt die Abnahme oder bezeichnet festgestellte wesentliche Mängel nachvollziehbar in Textform.

10.4 Erklärt der Kunde innerhalb der Prüfungsfrist weder die Abnahme noch wesentliche Mängel, gilt das Arbeitsergebnis hinsichtlich bei üblicher Prüfung erkennbarer Mängel als genehmigt. Das Gleiche gilt, wenn der Kunde das Arbeitsergebnis produktiv nutzt.

Die Abnahme darf wegen unerheblicher Abweichungen nicht verweigert werden.

10.5 glaswerk behebt rechtzeitig gerügte wesentliche Mängel innerhalb angemessener Frist. Nach der Behebung wird die Prüfung hinsichtlich des behobenen Mangels wiederholt.

10.6 Schlägt die Behebung eines wesentlichen Mangels trotz angemessener Nachfrist fehl, kann der Kunde eine angemessene Herabsetzung der auf das mangelhafte Arbeitsergebnis entfallenden Vergütung verlangen. Bei einem wesentlichen, nicht behebbaren Mangel kann der Kunde vom betroffenen Teil des Einzelauftrags zurücktreten.

10.7 Versteckte Mängel sind glaswerk innerhalb von zehn Arbeitstagen nach ihrer Entdeckung nachvollziehbar in Textform mitzuteilen.

10.8 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Abnahme oder Ablieferung des betreffenden Arbeitsergebnisses.

10.9 Die vorstehenden Fristen und Einschränkungen gelten nicht bei absichtlich verschwiegenen Mängeln oder soweit eine Einschränkung gesetzlich unzulässig ist.

 

11 Haftung

11.1 glaswerk haftet unbeschränkt für Schäden, die durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten verursacht wurden, sowie in weiteren Fällen, in denen eine Haftungsbeschränkung gesetzlich unzulässig ist.

11.2 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet glaswerk nur für direkte Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

11.3 Die Haftung von glaswerk bei leichter Fahrlässigkeit ist je Einzelauftrag insgesamt auf die für den betreffenden Einzelauftrag vereinbarte und geschuldete Nettovergütung, höchstens jedoch auf CHF 25’000, beschränkt.

Bei wiederkehrenden Leistungen ist die für die zwölf Monate vor dem haftungsbegründenden Ereignis vereinbarte und geschuldete Nettovergütung massgebend.

11.4 Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung für indirekte Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, entgangene Einsparungen, Betriebsunterbrüche, Datenverluste, Reputationsschäden und Ansprüche Dritter ausgeschlossen.

11.5 Die Haftung für Hilfspersonen, freie Mitarbeitende, Unterauftragnehmer und beigezogene Spezialisten wird im gleichen Umfang beschränkt, wie die Haftung von glaswerk beschränkt ist.

11.6 Die Haftungsbeschränkungen gelten sowohl für vertragliche als auch für ausservertragliche Ansprüche.

11.7 Der Kunde trifft angemessene Massnahmen zur Schadenvermeidung und Schadenminderung. Er erstellt insbesondere angemessene Sicherungskopien seiner Daten und prüft Arbeitsergebnisse vor einer produktiven oder geschäftskritischen Verwendung.

11.8 Der Kunde gewährleistet, dass die von ihm bereitgestellten Inhalte, Daten und Unterlagen im vereinbarten Umfang verwendet werden dürfen.

Nimmt ein Dritter glaswerk wegen einer durch diese Materialien verursachten Rechtsverletzung in Anspruch, stellt der Kunde glaswerk von berechtigten Ansprüchen und angemessenen Rechtsverteidigungskosten frei, sofern glaswerk:

  1. den Kunden unverzüglich über den Anspruch informiert;
  2. dem Kunden die Rechtsverteidigung im gesetzlich zulässigen Umfang überlässt;
  3. den Kunden angemessen unterstützt; und
  4. ohne Zustimmung des Kunden keine Anerkennung oder Vergleichsvereinbarung abgibt.

Die Freistellung entfällt, soweit glaswerk die Rechtsverletzung verursacht hat.

 

12 Urheber und Nutzungsrechte

12.1 Vorbestehende Methoden, Frameworks, Vorlagen, Know-how, Konzepte, Arbeitsweisen, Tools, Standards, Softwarebestandteile und generische Elemente von glaswerk verbleiben im Eigentum beziehungsweise in der Nutzungsberechtigung von glaswerk.

12.2 Soweit glaswerk individuelle Arbeitsergebnisse für den Kunden erstellt, erhält der Kunde nach vollständiger Bezahlung der betreffenden Leistungen ein zeitlich und räumlich unbeschränktes, nicht exklusives Recht, diese Arbeitsergebnisse für eigene Geschäftszwecke zu nutzen und zu bearbeiten.

12.3 Der Kunde darf die Arbeitsergebnisse durch verbundene Unternehmen sowie durch externe Dienstleister bearbeiten und nutzen lassen, soweit dies für seine eigenen Geschäftszwecke erfolgt und die betreffenden Personen angemessen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.

Eine Weiterveräusserung, eigenständige Vermarktung, Veröffentlichung als Vorlage oder entgeltliche Weiterlizenzierung der Arbeitsergebnisse an Dritte ist nur mit Zustimmung von glaswerk zulässig.

12.4 Abweichende oder weitergehende Nutzungsrechte, insbesondere exklusive Rechte, Konzernlizenzen oder Rechte zur freien Unterlizenzierung, müssen im Einzelauftrag ausdrücklich vereinbart werden.

12.5 Offene, bearbeitbare oder technische Quelldateien sind nur geschuldet, wenn sie im Einzelauftrag ausdrücklich als Liefergegenstand bezeichnet werden.

12.6 Drittmaterialien, Software, Schriftarten, Stockmedien, Plattformbestandteile und Open-Source-Komponenten unterliegen den Lizenzbedingungen der jeweiligen Anbieter. glaswerk informiert den Kunden über erkennbare Einschränkungen.

12.7 glaswerk darf allgemeines Know-how, Erfahrungen, Methoden sowie nicht vertrauliche und nicht kundenspezifische Erkenntnisse aus der Zusammenarbeit weiterverwenden.

12.8 glaswerk gewährleistet nicht, dass Ideen, Konzepte, Bezeichnungen oder KI-unterstützte Ergebnisse urheber-, marken- oder designrechtlich schutz- oder eintragungsfähig sind.

12.9 glaswerk ist berechtigt, vom Kunden Auskunft über den Umfang der Nutzung zu verlangen, soweit konkrete Anhaltspunkte für eine vertragswidrige Nutzung bestehen.

 

13 Geheimhaltung

13.1 Die Parteien behandeln alle nicht öffentlich bekannten Informationen vertraulich, die ihnen im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit bekannt werden und aufgrund ihrer Natur oder Kennzeichnung als vertraulich anzusehen sind.

13.2 Vertrauliche Informationen dürfen ausschliesslich zur Durchführung der Zusammenarbeit verwendet und nur solchen Mitarbeitenden, freien Mitarbeitenden, Beratern und Unterauftragnehmern zugänglich gemacht werden, die sie für diesen Zweck benötigen und angemessen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.

13.3 Nicht als vertraulich gelten Informationen, die nachweislich:

  1. ohne Vertragsverletzung öffentlich bekannt sind oder werden;
  2. der empfangenden Partei bereits rechtmässig bekannt waren;
  3. von einem berechtigten Dritten ohne Vertraulichkeitspflicht erlangt wurden; oder
  4. unabhängig und ohne Verwendung vertraulicher Informationen entwickelt wurden.

13.4 Muss eine Partei vertrauliche Informationen aufgrund eines Gesetzes, einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung offenlegen, darf sie die erforderlichen Informationen offenlegen. Soweit zulässig, informiert sie die andere Partei vorgängig.

13.5 Die Geheimhaltungspflichten gelten während der Vertragsdauer und während fünf Jahren danach. Geschäftsgeheimnisse bleiben so lange geschützt, wie sie ihren Charakter als Geschäftsgeheimnis behalten.

 

14 Datenschutz

14.1 Die Parteien bearbeiten Personendaten in Übereinstimmung mit den anwendbaren Datenschutzgesetzen. Die Datenschutzerklärung von glaswerk informiert über die Datenbearbeitungen, für welche glaswerk selbst verantwortlich ist, und kann unter glaswerkconsulting.com/datenschutz eingesehen werden.

14.2 Jede Partei handelt als eigenständige Verantwortliche, soweit sie selbst über Zweck und Mittel einer Datenbearbeitung entscheidet. Soweit glaswerk Personendaten im Auftrag des Kunden bearbeitet, gelten die nachfolgenden Bestimmungen als Vereinbarung über die Auftragsbearbeitung. Gegenstand, Zweck, Art und Dauer der Bearbeitung ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelauftrag und den dokumentierten Weisungen des Kunden.

14.3 glaswerk bearbeitet die betreffenden Personendaten ausschliesslich im Rahmen der Weisungen des Kunden. Der Kunde ist für die Rechtmässigkeit der Erhebung und Übermittlung der Personendaten sowie seiner Weisungen verantwortlich. Erkennt glaswerk, dass eine Weisung gegen anwendbares Datenschutzrecht verstossen könnte, informiert glaswerk den Kunden.

14.4 glaswerk trifft angemessene technische und organisatorische Massnahmen zum Schutz der Personendaten. glaswerk stellt sicher, dass die mit der Bearbeitung befassten Personen die Personendaten nur im Rahmen ihrer Aufgaben und der Weisungen des Kunden bearbeiten und zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.

glaswerk informiert den Kunden unverzüglich über bekannt gewordene Verletzungen der Datensicherheit und unterstützt ihn im angemessenen und gesetzlich erforderlichen Umfang bei der Erfüllung datenschutzrechtlicher Pflichten und bei Begehren betroffener Personen.

Auf Weisung des Kunden berichtigt, löscht oder gibt glaswerk die im Auftrag bearbeiteten Personendaten heraus. Nach Beendigung des betreffenden Einzelauftrags werden diese nach Wahl des Kunden zurückgegeben oder gelöscht, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht.

14.5 Der Kunde erteilt glaswerk die allgemeine Genehmigung zum Einsatz der ihm mitgeteilten Unterauftragsbearbeiter.

glaswerk informiert den Kunden vorgängig über die beabsichtigte Hinzuziehung oder Ersetzung eines Unterauftragsbearbeiters. Der Kunde kann der Änderung aus wichtigen datenschutzrechtlichen Gründen widersprechen. glaswerk verpflichtet die Unterauftragsbearbeiter zu einem angemessenen Datenschutz- und Sicherheitsniveau.

Drittanbieter, mit denen der Kunde selbst einen Vertrag abschliesst, gelten nicht als Unterauftragsbearbeiter von glaswerk.

14.6 Bekanntgaben von Personendaten ins Ausland erfolgen nur unter Einhaltung der anwendbaren gesetzlichen Voraussetzungen. Soweit glaswerk oder ein von glaswerk eingesetzter Unterauftragsbearbeiter die Bekanntgabe veranlasst, stellt glaswerk die erforderlichen Garantien sicher. Für Auslandübermittlungen, die der Kunde selbst veranlasst oder ausdrücklich anweist, ist der Kunde verantwortlich.

14.7 glaswerk stellt dem Kunden auf angemessene Anfrage die zur Kontrolle der Einhaltung dieser Bestimmungen erforderlichen Informationen zur Verfügung. Erforderliche Kontrollen sind mit angemessener Vorlaufzeit, während der üblichen Geschäftszeiten und unter Wahrung der Geschäftsgeheimnisse und der Daten anderer Kunden durchzuführen.

Werden Personendaten des Kunden bei glaswerk durch behördliche Massnahmen, Pfändung, Beschlagnahme, Insolvenz oder sonstige Eingriffe Dritter gefährdet, informiert glaswerk den Kunden unverzüglich, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

14.8 Erfordern das anwendbare Recht oder die konkrete Datenbearbeitung weitergehende Regelungen, werden diese im Einzelauftrag oder, soweit erforderlich, in einer separaten Vereinbarung über die Auftragsbearbeitung festgelegt. Eine ausdrücklich abgeschlossene separate Vereinbarung geht bei Widersprüchen den vorliegenden Bestimmungen vor.

 

15 Vertragsdauer und Kündigung

15.1 Die Laufzeit und ordentliche Kündigung eines Einzelauftrags richten sich nach dem Einzelauftrag beziehungsweise einem bestehenden Rahmenvertrag.

15.2 Ist für eine auf unbestimmte Dauer vereinbarte, wiederkehrende Leistung keine Kündigungsregelung getroffen, kann jede Partei den Einzelauftrag mit einer Frist von drei Monaten auf das Ende eines Monats in Textform kündigen.

15.3 Zwingende gesetzliche Beendigungsrechte, insbesondere nach Artikel 404 des Schweizerischen Obligationenrechts, bleiben unberührt.

15.4 Jede Partei kann einen Einzelauftrag aus wichtigem Grund fristlos beenden, wenn die Fortsetzung nach Treu und Glauben nicht mehr zumutbar ist.

15.5 Soweit eine Pflichtverletzung behoben werden kann, setzt die kündigende Partei zunächst eine angemessene Nachfrist.

15.6 glaswerk kann die Leistungserbringung nach vorgängiger Ankündigung vorübergehend einstellen, wenn der Kunde:

  1. eine fällige Rechnung trotz Mahnung nicht innerhalb einer Nachfrist von zehn Tagen bezahlt;
  2. erforderliche Mitwirkungspflichten trotz angemessener Nachfrist nicht erfüllt; oder
  3. die Leistungserbringung anderweitig erheblich beeinträchtigt.

15.7 Eine Einstellung der Leistungen entbindet den Kunden nicht von der Bezahlung bereits erbrachter Leistungen und freigegebener Drittkosten.

15.8 Bei Beendigung vergütet der Kunde die bis zum Beendigungszeitpunkt vertragsgemäss erbrachten Leistungen sowie freigegebene und nicht mehr stornierbare Drittkosten.

15.9 glaswerk übergibt die bis zum Beendigungszeitpunkt geschuldeten und vergüteten Arbeitsergebnisse. Eine darüber hinausgehende Übergabeunterstützung wird nach den vereinbarten Ansätzen vergütet.

 

16 Schlussbestimmungen

16.1 Änderungen und Ergänzungen eines Vertrags können in Textform erfolgen, soweit das Gesetz oder der Vertrag nicht ausdrücklich eine strengere Form verlangt.

16.2 Rechte und Pflichten aus einem Vertrag dürfen nur mit Zustimmung der anderen Partei übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht ohne sachlichen Grund verweigert werden.

Die Übertragung im Rahmen einer Umstrukturierung oder Übertragung des betreffenden Geschäftsbereichs bleibt zulässig, sofern die übernehmende Partei sämtliche Pflichten übernimmt und die berechtigten Interessen der anderen Partei nicht beeinträchtigt werden.

16.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar sein, bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien werden die betroffene Bestimmung durch eine wirksame Regelung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahekommt.

16.4 Der Vertrag untersteht schweizerischem materiellem Recht unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts und des Kollisionsrechts.

16.5 Ausschliesslicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Sitz von glaswerk, gegenwärtig Baden, soweit keine zwingenden gesetzlichen Gerichtsstände entgegenstehen.